Vorsorge G42 Infektionsgefährdung
Betroffene Personen
Betroffen sind Beschäftigte, bei denen es durch die Tätigkeit gezielt oder ungezielt zu Kontakt mit Infektionserregern kommen kann. Ob daraus eine Pflichtvorsorge oder eine Angebotsvorsorge wird, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung und aus Anhang Teil 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
Typische Bereiche sind:
- Gesundheitsdienst und Pflege – Kliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungsdienst, ambulante und stationäre Pflege
- Labor, Pathologie und Forschung mit biologischen Arbeitsstoffen
- Kinderbetreuung, Schulen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
- Abwasser- und Abfallwirtschaft, Kanal- und Kläranlagen, Gebäudereinigung
- Land- und Forstwirtschaft, Tierhaltung, Veterinärbereich und Jagd
- Tätowier-, Piercing- und Kosmetikstudios sowie Fußpflege
- Justizvollzug, Polizei und Feuerwehr
Vorsorgeumfang
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist vor allem ein ärztliches Beratungsgespräch. Eine körperliche Untersuchung gehört dazu, soweit sie nach ärztlichem Ermessen erforderlich ist – und sie findet nie gegen Ihren Willen statt (§ 6 ArbMedVV).
- Arbeitsanamnese: welche Erreger und Tätigkeiten, welche Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung
- Ärztliches Gespräch zu Vorgeschichte, Vorerkrankungen und aktuellen Beschwerden
- Durchsicht des Impfpasses und Beurteilung des Impfstatus
- Körperliche Untersuchung nach ärztlichem Ermessen und mit Ihrer Einwilligung
- Bei entsprechender Gefährdung Blutentnahme, zum Beispiel zur Bestimmung des Immunschutzes (Antikörper- bzw. Titerbestimmung, etwa bei Hepatitis B) – die Blutentnahme dafür erfolgt bei uns in der Praxis
- Impfangebot, soweit ein Impfstoff verfügbar und Ihr Infektionsrisiko tätigkeitsbedingt erhöht ist (§ 6 Absatz 2 ArbMedVV) – einschließlich Auffrischung und Eintrag in den Impfpass
- Beratung zu Schutzmaßnahmen und zum Vorgehen nach einer Nadelstichverletzung oder einem Erregerkontakt
- Vorsorgebescheinigung für Sie und Ihren Arbeitgeber
Der konkrete Umfang richtet sich nach der Infektionsgefährdung Ihrer Tätigkeit: Im Gesundheitsdienst steht anderes im Vordergrund als in der Abwasserwirtschaft oder in der Tierhaltung.
Vorkommen und Auswirkungen
Infektionsgefährdungen entstehen überall dort, wo Beschäftigte mit Menschen, Tieren, Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen, Gewebe, Abfällen oder Abwasser in Kontakt kommen. Die Übertragung erfolgt je nach Erreger über Stich- und Schnittverletzungen, über Schleimhäute, über die Luft oder über Hand-Mund-Kontakt.
Anhang Teil 2 der ArbMedVV nennt für die Pflichtvorsorge unter anderem gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 sowie – in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege – Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen oder Gewebe kommen kann, insbesondere bei erhöhter Verletzungsgefahr oder Aerosolbildung; dort bezogen auf Hepatitis B und Hepatitis C. Angebotsvorsorge ist unter anderem für gezielte Tätigkeiten mit Erregern der Risikogruppe 2 und für nicht gezielte Tätigkeiten der Schutzstufe 2 vorgesehen.
Der Nutzen der Vorsorge liegt weniger in der Untersuchung als in zwei anderen Punkten: dem Impfschutz, der viele der relevanten Infektionen zuverlässig verhindert, und dem Wissen, was nach einem Erregerkontakt in den ersten Stunden zu tun ist.
Häufige Fragen
Stand: Juli 2026