Vorsorge G40 Karzinogene Arbeitsstoffe
Betroffene Personen
Der Arbeitgebende hat für Beschäftigte, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorien 1A und 1B durchführen, arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen beziehungsweise anzubieten.
Vorsorgeumfang
• Ärztliche Untersuchung und Beratung
• ggf. Blut- & Urinuntersuchung