Vorsorge G37 Bildschirm

Betroffene Personen

Personen, die einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit am Bildschirm verbringen, muss eine Vorsorge in regelmäßigen Abständen angeboten werden; auch bei Tätigkeiten, bei denen andere Bildschirmgeräte (Tablets, Handhelds o.ä.) genutzt werden und nicht das Angebot einer Vorsorge auszusprechen ist, kann ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden; hier hat der Arbeitgebende den Beschäftigten eine Vorsorge zu ermöglichen (Wunschvorsorge).

Vorsorgeumfang

• Sehtest in Feme, Nähe und Bildschirmabstand
• Beidäugiges Sehen und Stereosehen
• Farbensehen
• Ärztliche Beratung