Vorsorge G17 Inkohärente, künstliche optische Strahlung
Betroffene Personen
Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19.07.2010 (BGBI. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung überschritten werden.
Vorsorgeumfang
• Sehtest
• Ärztliche Untersuchung
Vorkommen und Auswirkungen
Typische künstliche inkohärente optische Strahlungsquellen in Holz- und Metallbetrieben sind z. B. Schweißlichtbögen, Flüssigmetalle in Schmelzöfen, offene Gasflammen, UV-Strahler in Entkeimungs-, Beschichtungs-, Belichtungs-, Härtungs- und Trocknungsanlagen, Infrarot- (IR-) Trocknungsanlagen, lichtemittierende Dioden (LED), Leuchten (z. B. Tageslichstscheinwerfer, Projektionseinrichtungen).