Buchen Sie ab sofort Eignungsuntersuchungen, Offshore Untersuchungen oder arbeitsmedizinische Vorsorgen. Somit sind Sie flexibler in der Terminvergabe Ihrer Beschäftigten.
Vorsorgen
Zur Früherkennung und Vorbeugung, von Berufskrankheiten oder arbeitsbedingten Erkrankungen, dienen die arbeitsmedizinischen Vorsorgen nach Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
Vorsorgen werden vorgeschrieben bei:
- Belastungen durch Gefahrstoffe nach Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV)
- Gefährlicher Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen nach Biostoffverordnung (BioStoffV)
- Arbeiten im Bereich Gentechnik nach Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
- Bei Lärm- und Vibration am Arbeitsplatz nach Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
- Einer Belastung durch ionisierende Strahlen nach den Bestimmungen der
- Röntgenverordnung (RöV) und der Strahlenschutzverordnung StrlSchV
Die ArbMedVV regelt im Detail, bei welchen Gefährdungen arbeitsmedizinische Vorsorgen durchzuführen oder anzubieten sind.
Pflichtvorsorgen
sind arbeitsmedizinische Vorsorgen, die bei besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen sind [§2 (3) ArbMedVV]. Sie sind Voraussetzung für eine Beschäftigung.
Angebotsvorsorgen
sind arbeitsmedizinische Vorsorgen, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten den Beschäftigten anzubieten sind [§2 (4) ArbMedVV].
Wunschvorsorgen
sind arbeitsmedizinische Vorsorgen, die der Arbeitgeber den Beschäftigten nach §11 ArbSchG zu ermöglichen hat [§2 (5) ArbMedVV].
Wir bieten Ihnen alle arbeitsmedizinischen Vorsorgen für gefährliche Tätigkeiten oder Gefahrstoffe an:
- G 1.1 Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub, Teil 1: Silikogener Staub
- G 1.2 Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub, Teil 2: Asbesthaltiger Staub
- G 1.3 Keramikfaserhaltiger Staub
- G 2 Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle)
- G 3 Bleialkyle
- G 4 Arbeitsstoffe, die Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen hervorrufen
- G 5 Nitroglycerin oder Nitroglykol
- G 6 Schwefelkohlenstoff
- G 7 Kohlenmonoxid
- G 8 Benzol
- G 9 Quecksilber und seine Verbindungen
- G 10 Methanol
- G 11 Schwefelwasserstoff
- G 12 Phosphor (weißer)
- G 13 Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff)
- G 14 Trichlorethylen
- G 15 Chrom – VI – Verbindungen
- G 16 Arsen oder seine Verbindungen (mit Ausnahme des Arsenwasserstoffs)
- G 17 Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)
- G 18 Tetrachlorethan oder Pentachlorethan
- G 19 Laserstrahlung (weggefallen)
- G 20 Lärm
- G 21 Kältearbeiten
- G 22 Säureschäden der Zähne
- G 23 Obstruktive Atemwegserkrankungen
- G 24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)
- G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
- G 26 Atemschutzgeräte
- G 27 Isocyanate
- G 28 Arbeiten in sauerstoffreduzierten Atmosphären
- G 29 Benzolhomologe (Toluol, Xylole)
- G 30 Hitzearbeiten
- G 31 Überdruck
- G 32 Cadmium oder seine Verbindungen
- G 33 Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen
- G 34 Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
- G 35 Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen
- G 36 Vinylchlorid
- G 37 Bildschirm-Arbeitsplätze
- G 38 Nickel oder seine Verbindungen
- G 39 Schweißrauche
- G 40 Krebserzeugende Gefahrstoffe – Allgemein
- G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr
- G 42 Infektionskrankheiten (Teil 1 – 3)
- G 43 Biotechnologie
- G 44 Buchen und Eichenholzstaub
- G 45 Styrol
- G 46 Belastungen des Muskel- und Skelettsystems